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Erteilung und Verlängerung der Duldung

Eine Duldung erhalten Ausländer*innen, deren Asylantrag rechtskräftig und unanfechtbar abgelehnt wurde, deren Abschiebung aber insbesondere aus rechtlichen Gründen, familiärer Bindung oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und bei denen mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Die Duldung lässt die bestehende vollziehbare Ausreisepflicht unberührt. Mit der Duldung entfällt jedoch eine Strafbarkeit wegen "illegalen" Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz. Die Duldung erlischt mit der Ausreise der Ausländer*innen und berechtigt nicht zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland.

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