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Betreuungsstelle

Wenn erwachsene Personen wegen Erkrankung oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können, können andere Menschen dies als Betreuer*innen für sie übernehmen. Die Betreuungsstelle am Landratsamt ist für alle Aspekte dieses Themas zuständig.

Betreuung psychisch erkrankter oder körperlich behinderter Erwachsener

Das Betreuungsgesetz gilt ausschließlich für erwachsene Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen können.

Betreuungsrecht: Betreuungsgerichtshilfe

Die Betreuungsstelle wirkt in Verfahren mit, in denen das Betreuungsgericht entscheidet, ob ein*e Betreuer*in als gesetzliche Vertretung bestellt werden soll.

Betreuungsrecht: Betreuer

Durch die Mitarbeit in Fachgremien soll die Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher und auf überörtlicher Ebene gefördert werden.