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Erlaubnis für eine Versteigerung

Nach § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) brauchen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen. Zu den beweglichen Sachen gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.

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